OGH 1Ob145/97y (RS0108078)

OGH1Ob145/97y24.7.1997

Rechtssatz

Unterließ der Geschädigte schuldhaft einen für die Schadensabwehr abstrakt tauglichen Rechtsbehelf, kann ein Amtshaftungsanspruch nur entstehen, soweit der Schaden schon entstanden ist, ehe der Rechtsbehelf hätte Abhilfe schaffen können. Das ist besonders für sofort vollstreckbare Entscheidungen - ungeachtet der durch die jeweils in Betracht kommende Verfahrensordnung eingeräumten Rechtsmittelmöglichkeit - von Bedeutung. Unterlässt der Geschädigte in einem derartigen Fall das ihm durch die Verfahrensordnung an die Hand gegebene Rechtsmittel, entsteht der Amtshaftungsanspruch jedenfalls soweit nicht, als dieses den Schaden hätte mindern können.

Normen

AHG §2 Abs2

1 Ob 145/97yOGH24.07.1997
1 Ob 356/98dOGH23.02.1999

Veröff: SZ 72/28

1 Ob 71/19aOGH27.05.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970724_OGH0002_0010OB00145_97Y0000_004

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