OGH 6Ob211/97s (RS0107892)

OGH6Ob211/97s17.7.1997

Rechtssatz

Dem Widerruf darf nicht durch entstellende, ironisierende Zusätze der Widerrufscharakter genommen werden. Ob dies der Fall ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Normen

ABGB §1330 BIV

6 Ob 211/97sOGH17.07.1997
6 Ob 328/00dOGH22.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Art und der Umfang der Veröffentlichung des Widerrufs hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)

6 Ob 273/08bOGH15.01.2009

Beis wie T1

6 Ob 1/09dOGH15.01.2009

Beis wie T1

3 Ob 218/21mOGH22.12.2021

Vgl; Beisatz: Die Freiwilligkeit der Erklärung ist aber kein Element des Widerrufs, weshalb ein Hinweis auf die gerichtliche Entscheidung als Grundlage für die Widerrufserklärung nicht schädlich ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970717_OGH0002_0060OB00211_97S0000_001

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