OGH 15Os92/97 (RS0108564)

OGH15Os92/9710.7.1997

Rechtssatz

Ein durch rechtskräftige Strafverfügung erledigter Straffall kann ohne vorangegangene Wiederaufnahme nicht Gegenstand eines neuerlichen Verfahrens und einer neuerlichen Entscheidung sein (materielle Rechtskraft). Dieser aus dem XX.Hauptstück der StPO abzuleitende Grundsatz des "ne bis in idem" ergibt sich auch aus Art 4 Z 1 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf.

Normen

StPO §352
StPO §460
7.ZPMRK Art4 Z1

15 Os 92/97OGH10.07.1997
16 Ok 4/07OGH12.09.2007

nur: Ein durch rechtskräftige Strafverfügung erledigter Straffall kann ohne vorangegangene Wiederaufnahme nicht Gegenstand eines neuerlichen Verfahrens und einer neuerlichen Entscheidung sein (materielle Rechtskraft). (T1)

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_0150OS00092_9700000_001

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