OGH 10ObS183/97b (RS0108505)

OGH10ObS183/97b8.7.1997

Rechtssatz

In der kurzfristigen (ca. eine Stunde) Fixierung und Stabilisierung einer erheblich pflegebedürftigen Person ausschließlich zu ihrem Selbstschutz bei Abwesenheit einer Pflegeperson kann kein strafrechtlich relevantes Verhalten einer solchen Pflegeperson erblickt werden. § 99 StGB scheidet schon mangels natürlicher Fähigkeit der pflegebedürftigen Person zu einer ansonsten möglichen willkürlichen Ortsveränderung aus.

Normen

StGB §99 A

10 ObS 183/97bOGH08.07.1997

Veröff: SZ 70/130

10 ObS 399/01aOGH14.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Eine derartige, im Pflegealltag zum Wohl des Betreuten erforderliche kurzfristige Maßnahme wäre damit auch nach geltender Rechtslage nicht als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_010OBS00183_97B0000_003

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