OGH 10ObS171/97p (RS0108291)

OGH10ObS171/97p8.7.1997

Rechtssatz

Soweit § 208 ASVG bestimmt, daß die Versehrtenrente für die Dauer eines Anstaltsaufenthaltes ruht - mit jenem Teil, mit dem sie sich ansonsten durch den An- staltsaufenthalt gegenüber der Zeit vorher erhöhen würde -, wird nicht der Anspruch an sich berührt; bestünde nämlich der Anspruch nicht, könnte er auch nicht zum Ruhen kommen.

Normen

ASVG §203
ASVG §205a
ASVG §208

10 ObS 171/97pOGH08.07.1997
10 ObS 92/14yOGH30.09.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_010OBS00171_97P0000_003

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