OGH 5Ob243/97i (RS0108140)

OGH5Ob243/97i24.6.1997

Rechtssatz

Im Falle einer Untermietzinsvereinbarung (Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung maßgebend) vor Inkrafttreten des 3. WÄG, aber nach Inkrafttreten des MRG, steht dem Untermieter nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung), nicht jedoch ein Rückforderungsanspruch zu (Ablehnung von 6 Ob 2094/96a, WoBl 1997/11).

Ergangen zu § 26 idF vor dem 3.WÄG

 

Normen

MRG idF vor 3.WÄG §26

5 Ob 243/97iOGH24.06.1997
9 Ob 97/97yOGH27.08.1997

Auch

10 Ob 327/97dOGH04.11.1997

Auch

5 Ob 85/99gOGH13.04.1999

nur: Im Falle einer Untermietzinsvereinbarung (Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung maßgebend) vor Inkrafttreten des 3. WÄG, aber nach Inkrafttreten des MRG, steht dem Untermieter nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung), zu. (T1)

5 Ob 153/99gOGH15.06.1999

Auch

5 Ob 306/99gOGH23.11.1999

Auch; nur T1

5 Ob 309/99yOGH07.12.1999

nur T1

8 Ob 262/00pOGH28.05.2001

nur T1

2 Ob 335/01fOGH10.01.2002

nur T1

5 Ob 121/08tOGH09.09.2008

Vgl; Beisatz: Die mittlerweile als gefestigt zu bezeichnende höchstgerichtliche Rechtsprechung lehnt es ab, § 26 MRG idF des 3. WÄG auf „Altuntermietverträge" (solche, die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden) anzuwenden. Dem Untermieter wird daher das - zeitlich unbeschränkte - Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzins zugebilligt, nicht aber die Möglichkeit, rückwirkend eine teilweise Nichtigkeit einer Untermietzinsvereinbarung geltend zu machen. (T2); Bem: Mit einer Darstellung des Meinungsstandes in Literatur und Judikatur; Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung auch vor dem Hintergrund der intertemporalen Regelung der WRN 1999 in Verbindung mit der WRN 2000. (T3); Beisatz: Bei einem Begehren auf Ermäßigung des Untermietzinses nach § 26 Abs 2 MRG idF vor dem 3.WÄG ist mittels deklarativem Beschluss auszusprechen, ab welchem Zinstermin die Ermäßigung gilt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0050OB00243_97I0000_001

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