OGH 8ObA153/97a (RS0107822)

OGH8ObA153/97a12.6.1997

Rechtssatz

Wesentliche Interessenbeeinträchtigung liegt trotz nur geringer Entgelteinbuße auch bei erheblich verlängerter Fahrtzeit zum neuen Arbeitsplatz vor.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb

8 ObA 153/97aOGH12.06.1997

Veröff: SZ 70/112

8 ObA 151/98hOGH25.06.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ASVG ist nicht zu fordern, dass der Arbeitgeber wirtschaftlich schädliche und gewinnmindernde Aufwendungen nur vornimmt, um dem Arbeitnehmer mit dem "Pendeln" verbundene Nachteile (Freitzeitschmälerung und erhöhte Fahrtaufwendungen) zu ersparen. (T1)

8 ObA 59/10zOGH04.11.2010

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist im Fall eines gerechtfertigten Wochenpendelns jedenfalls der dafür aufzuwendende finanzielle Mehraufwand zu berücksichtigen. Hat der Arbeitnehmer tatsächlich eine allerdings nachteilige neue Arbeitsstelle angenommen, so sind unabhängig davon seine Arbeitsmarktchancen zum Konkretisierungszeitpunkt zu beurteilen. Bei besonders qualifizierten Tätigkeiten erscheint es dabei gerechtfertigt, die Prüfung allgemein auf solche Tätigkeiten zu beziehen, die der Ausbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen, und nicht auf die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und die damit verbundene berufliche Stellung zu beschränken. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970612_OGH0002_008OBA00153_97A0000_001

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