OGH 2Ob223/97a (RS0108201)

OGH2Ob223/97a26.5.1997

Rechtssatz

Ist der aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs ermittelte Aussagewert nicht zweifelhaft, so muss derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt.

Normen

ABGB §914 I

2 Ob 223/97aOGH26.05.1997
4 Ob 154/01bOGH12.09.2001

Beisatz: Die Beweislastregel, dass derjenige, der sich auf einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsinhalt beruft, diesen auch beweisen muss, gilt nicht nur für die Vertragsklausel insgesamt, sondern naturgemäß auch für einzelne Begriffe, weil sich aus dem Verständnis der Begriffe das Verständnis der Vertragsklausel ergibt. (T1)

8 Ob 26/07tOGH16.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Bei der Auslegung von Willenserklärungen darf der Erklärungsempfänger den ihm geläufigen Sprachgebrauch zugrunde legen, wenn er nicht konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Übung des Erklärenden hat; wer einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsinhalt behauptet, muss diesen beweisen. (T2)

3 Ob 134/11vOGH24.08.2011
5 Ob 144/18iOGH03.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19970526_OGH0002_0020OB00223_97A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)