OGH 9ObA131/97y (RS0108231)

OGH9ObA131/97y14.5.1997

Rechtssatz

§ 2 Abs 13 GewO 1988 gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zwar eine Gewerbeberechtigung besitzt, die aber mit der ausgeübten Tätigkeit nichts zu tun hat.

Normen

GewO 1988 §2 Abs13

9 ObA 131/97yOGH14.05.1997
8 ObA 192/01wOGH29.08.2002

Beisatz: In einem derartigen Fall hat das Gericht die Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des §2 Abs13 GewO zu ermittelnde "richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Der Betrieb einer Kaffeerösterei ist von einer Handelsgewerbeberechtigung nicht gedeckt. In diesem Fall muss das Gericht klären, ob (entsprechend § 7 GewO) der Kollektivvertrag der Nahrungsindustrie und Genussmittelindustrie oder jener für das entsprechende Gewerbe anzuwenden ist. (T2)<br/>Veröff: SZ 2002/108

9 ObA 8/13mOGH19.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19970514_OGH0002_009OBA00131_97Y0000_001

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