OGH 5Ob128/97b (RS0108138)

OGH5Ob128/97b13.5.1997

Rechtssatz

Als "Hauptabreden" eines Mietvertrages, an die der Einzelrechtsnachfolger des Vermieters jedenfalls gebunden ist, sind aber nicht nur die essentialia negotii, sondern die nach der konkreten Vereinbarung wesentlichen "Hauptpunkte" anzusehen. Daß demnach Vereinbarungen über die Art der Nutzung des Bestandobjektes (hier: Widmung zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken) zu den "Hauptabreden" zählen, kann nicht zweifelhaft sein. An eine solche Vereinbarung ist der Erwerber des Bestandobjektes gemäß § 1120 ABGB, § 2 Abs 1 Satz 4 MRG unabhängig davon gebunden, ob er sie kannte oder kennen musste.

Normen

ABGB §1120
MRG §2 Abs1 Satz4
MRG §12a Abs8

5 Ob 128/97bOGH13.05.1997
10 Ob 310/00mOGH05.12.2000

Auch

5 Ob 202/09fOGH11.02.2010

Auch; Beisatz: Eine die Höhe des zulässigen Mietzinses (und damit einer vertraglichen Hauptleistung) bestimmende behördliche Entscheidung kann selbst bei extensiver Interpretation nicht dem Begriff der vertraglichen Nebenabrede iSd § 2 Abs 1 MRG unterstellt werden. (T1)<br/>Bem: Hier: Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG. (T2)

7 Ob 208/14kOGH26.11.2014

Auch; nur: Als "Hauptabreden" eines Mietvertrages, an die der Einzelrechtsnachfolger des Vermieters jedenfalls gebunden ist, sind aber nicht nur die essentialia negotii, sondern die nach der konkreten Vereinbarung wesentlichen "Hauptpunkte" anzusehen. (T3)

3 Ob 245/16zOGH26.01.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970513_OGH0002_0050OB00128_97B0000_001

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