OGH 1Ob102/97z (RS0108059)

OGH1Ob102/97z29.4.1997

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 81 Abs 1 JN wurde ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut, ein dinglicher Gerichtsstand (forum rei sitae), geschaffen. Die Bestimmung bezweckt für unbewegliche Sachen eine Konzentration der Rechtsstreite bei dem Gericht, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache belegen ist.

Normen

JN §81 Abs1

1 Ob 102/97zOGH29.04.1997

Veröff: SZ 70/87

1 Ob 174/97pOGH24.06.1997
1 Ob 309/01zOGH17.12.2001

Beisatz: Die Schaffung dieses Gerichtsstands beruhte auf der Erwägung, dass das Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit am ehesten zu einer sicheren Feststellung und Würdigung der Rechtsverhältnisse in der Lage ist. (T1); Beisatz: Maßgeblich ist aber, dass § 81 JN als Gerichtsstandbestimmung lediglich die örtliche und nicht auch die sachliche Zuständigkeit regelt. (T2)

8 Ob 10/18fOGH23.03.2018

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB00102_97Z0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)