OGH 2Ob2020/96i (RS0107742)

OGH2Ob2020/96i24.4.1997

Rechtssatz

Wegen der vollkommen gleichen Interessenslage ist es geboten, § 38 Abs 2 ZPO (analog) auf alle Fälle anzuwenden, in denen das Verfahren ausschließlich wegen mangelnder Bevollmächtigung für nichtig erklärt wird. In all diesen Fällen hat der Prozessgegner gegenüber dem ohne Vollmacht Handelnden Anspruch auf Ersatz seiner Kosten und Schäden, die durch das vollmachtslose Einschreiten entstanden sind. Danach steht einem Prozessgegner ein Verfahren zur Geltendmachung seiner Kosten und Schäden offen. Es handelt sich dabei um ein Kostenersatzverfahren im Rahmen eines Zivilprozesses, das keine weitere abgesonderte Klagsführung gestattet.

Normen

ZPO §38
ZPO §38 Abs2

2 Ob 2020/96iOGH24.04.1997
1 Ob 362/97kOGH25.11.1997

Beisatz: Das Gericht hat über ein solches Begehren, ohne dass es einer vorherigen mündlichen Verhandlung bedarf, mit Beschluss abzusprechen. (T1) Veröff: SZ 70/246

6 Ob 280/06dOGH21.12.2006

nur: Wegen der vollkommen gleichen Interessenslage ist es geboten, § 38 Abs 2 ZPO (analog) auf alle Fälle anzuwenden, in denen das Verfahren ausschließlich wegen mangelnder Bevollmächtigung für nichtig erklärt wird. (T2)

7 Ob 9/08mOGH12.03.2008

Beisatz: Dies gilt auch für die in § 37 Abs 1 MRG genannten außerstreitigen Mietrechtsverfahren. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970424_OGH0002_0020OB02020_96I0000_002

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