OGH 2Ob149/97v (RS0107615)

OGH2Ob149/97v10.4.1997

Rechtssatz

Bei der Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt kommt es nicht darauf an, ob den Lenker ein Verschulden trifft. Das Gesetz stellt, wenn es "jede gebotene Sorgfalt" verlangt, auf einen rein objektiven Maßstab ab. Dass die Haftung jedenfalls dann eingreift, wenn dieses Maß an Sorgfalt nicht eingehalten wird, findet seinen Grund darin, dass dann ein objektiver Mangel in der Sphäre des Halters vorliegt.

Normen

EKHG §9 Abs2 C

2 Ob 149/97vOGH10.04.1997
2 Ob 228/10hOGH27.01.2011

Auch

2 Ob 112/10zOGH22.06.2011

Auch

1 Ob 135/18mOGH26.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19970410_OGH0002_0020OB00149_97V0000_002

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