OGH 8ObA2317/96k (RS0107349)

OGH8ObA2317/96k27.3.1997

Rechtssatz

Der Rechtsträger des Krankenhauses hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen im Gesetz festgelegten Anspruch ein. Er hat, soweit er sich zur Weitergabe an die Ärzte verpflichtet, die Sondergebühren abzüglich der darauf entfallenden eigenen Aufwendungen nach billigem Ermessen aufzuteilen. Er kann sich nicht dadurch von seiner Haftung für die ordnungsgemäße Aufteilung befreien, dass er die Festlegung des Verteilungsschlüssels dem zuständigen Abteilungsvorstand überträgt.

Klassegelder — Sondergebühren

 

Normen

ABGB §1056
ABGB §1152 A
ABGB §1152 L
ABGB §1157
KAG §27
KAG §28
stmkKAG §36
stmkKAG §37
stmkKAG §38

8 ObA 2317/96kOGH27.03.1997

Veröff: SZ 70/57

9 ObA 69/97fOGH01.10.1997

Auch; Beisatz: Sohin besteht keine direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem in der Sonderklasse untergebrachten Patienten (siehe VfGHSlg 10.066, 11.579. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Verfassungskonforme Interpretation des § 45 WrKAG (T2) <br/>Veröff: SZ 70/195

8 ObA 12/98tOGH17.09.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verfassungskonforme Interpretation der §§ 49 und 45 NÖKAG. (T3)

9 ObA 270/01yOGH20.02.2002

Vgl auch; Beis wie T1

8 ObA 1/03kOGH16.10.2003

Auch; nur: Der Rechtsträger des Krankenhauses hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen im Gesetz festgelegten Anspruch ein. Er hat, soweit er sich zur Weitergabe an die Ärzte verpflichtet, die Sondergebühren abzüglich der darauf entfallenden eigenen Aufwendungen nach billigem Ermessen aufzuteilen. (T4)<br/>Beisatz: Mit dem Begriff der Billigkeit soll Austauschgerechtigkeit im Einzelfall erreicht werden. Das erfordert eine Analyse und Bewertung der Interessenlage beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen hat sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen etwa Üblichen zu halten und somit die Verkehrssitte und den Geschäftszweck zu berücksichtigen. Die Grenze der offenbaren Unbilligkeit ist bei Fehlern erreicht, die sich im Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2003/123

9 ObA 79/11zOGH25.07.2012

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 26/15mOGH24.06.2015

Vgl auch; Beisatz: Ob ‑ ausgehend von allenfalls konkret getroffenen Vereinbarungen ‑ ein direkter Anspruch des nachgeordneten Arztes gegen den Abteilungsleiter besteht, wenn ihm ein Anteil an den ärztlichen Honoraren vorenthalten wird, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, deren Beurteilung regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6)

8 ObA 55/18yOGH24.10.2018

Auch; nur: Der Rechtsträger des Krankenhauses hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen im Gesetz festgelegten Anspruch ein. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19970327_OGH0002_008OBA02317_96K0000_001

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