OGH 2Ob13/97v (RS0107625)

OGH2Ob13/97v20.3.1997

Rechtssatz

Nachbarrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse handelt, die ohne menschliches Zutun eintreten. Es löst auch nicht schon jegliche Waldbewirtschaftung eine Immissionshaftung für Steinschlaggefahr oder Lawinengefahr aus. Wird aber eine im Hinblick auf das Naturwirken besonders gefährliche Nutzungsart gewählt, kann eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.

Normen

ABGB §364 A

2 Ob 13/97vOGH20.03.1997
1 Ob 285/01wOGH29.01.2002

Auch; Beisatz: Ob die hier zu beurteilenden Regenfälle jeweils beziehungsweise insgesamt als Elementarereignis zu werten sind, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht verallgemeinerungsfähig. (T1) <br/>Beisatz: Gewittrige Regenschauer, die alle zwei Jahre beziehungsweise dreimal in zehn Jahren zu erwarten sind, sind keineswegs außergewöhnliche Ereignisse. (T2) <br/>Beisatz: Auch Niederschläge, die statistisch einmal in zehn Jahren stattfinden, können durchaus nicht als Elementarereignis, dessen Folgen nicht abgewendet werden können, gewertet werden. (T3)

7 Ob 218/02pOGH09.10.2002

Vgl auch; nur: Nachbarrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse handelt, die ohne menschliches Zutun eintreten. (T4)

1 Ob 279/02iOGH25.03.2003

Auch; Beisatz: Steuert jemand einige Zeit hindurch den natürlichen Abfluss aus einem Teich, hält er diese Vorkehrungen instand und verschafft damit dem Nachbarn einen Vorteil für dessen Grundstück, weil das Teichwasser dieses nicht oder in geringerem Ausmaß als infolge der natürlichen Abflussverhältnisse überflutete, erwächst dem Nachbarn kein Rcht, dass dieser Zustand erhalten bliebe. Auch § 39 WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten. (T5)

1 Ob 169/06vOGH17.10.2006

nur T4; Beisatz: Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf § 364 Abs 2 zweiter SatzABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe. (T6)<br/>Veröff: SZ 2006/152

4 Ob 43/11vOGH22.11.2011

Vgl; Beisatz: Aus einem bloßen Naturwirken kann durch (bewusstes) Aufrechterhalten dieses Zustands eine unmittelbare Zuleitung werden. (T7)

8 Ob 79/13wOGH29.08.2013
8 Ob 78/13yOGH29.08.2013

Vgl; Veröff: SZ 2013/79

7 Ob 109/13zOGH02.10.2013

nur T4; Vgl Beis wie T3

9 Ob 7/18xOGH30.10.2018

Veröff: SZ 2018/90

1 Ob 27/21hOGH21.04.2021

Auch; Beis ähnlich wie T6

Dokumentnummer

JJR_19970320_OGH0002_0020OB00013_97V0000_001

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