OGH 1Ob2327/96d (RS0107141)

OGH1Ob2327/96d18.3.1997

Rechtssatz

Hebt das Erstgericht das Verfahren auf, weist es den Widerspruch gegen das Ersturteil zurück und stellt es ein bereits aufgehobenes Ersturteil wieder her, dann wird damit - unabhängig von der Gesetzmäßigkeit einer derartigen Entscheidung - dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert, sodass für das gesamte Rechtsmittelverfahren die vierwöchige Rekursfrist des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO gilt.

Normen

ZPO §397a
ZPO §521a Abs1 Z3

1 Ob 2327/96dOGH18.03.1997
4 Ob 63/08fOGH08.04.2008

Ähnlich; nur: Wird dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert, gilt für das gesamte Rechtsmittelverfahren die vierwöchige Rekursfrist des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO. (T1); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil. (T2)

2 Ob 69/08yOGH28.04.2008

Auch; Beisatz: In solchen Fällen wird dem Beklagten die Sachentscheidung über seinen Rechtsschutzantrag verweigert, was zur Zweiseitigkeit des gesamten Rechtsmittelverfahrens - also auch für den Revisionsrekurs gegen die vom Rekursgericht angeordnete Verfahrensfortsetzung - führt. (T3)

5 Ob 202/08dOGH13.01.2009

Ähnlich; Beis ähnlich wie T3; Bem: Hier: Dem Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO gleichzuhaltende endgültige Verweigerung des begehrten Rechtsschutzes, wenn das Erstgericht (lange) nach Streitanhängigkeit seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, selbst wenn es nicht (ausdrücklich) auch die Zurückweisung der Klage ausgesprochen hat. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB02327_96D0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)