OGH 5Ob70/97y (RS0107160)

OGH5Ob70/97y11.3.1997

Rechtssatz

Die Individualrechte des § 13 WEG stehen dem Wohnungseigentümer zu. Das Wohnungseigentum wird gemäß § 12 Abs 1 WEG durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Die Individualrechte des § 13 WEG sind daher vom jeweiligen bücherlichen Wohnungseigentümer wahrzunehmen; eine analoge Anwendung des § 13 WEG bei "außerbücherlichen" Miteigentümern kommt mangels Gesetzeslücke nicht in Betracht.

Normen

WEG 1975 §12
WEG 1975 §13

5 Ob 70/97yOGH11.03.1997
5 Ob 77/04sOGH14.09.2004

Beisatz: § 37 Abs 5 WEG 2002 stellt eine Sondervorschrift für das Gründungsstadium dar. Für die Vormerkung des (Mit-)Eigentumsrechts besteht eine solche Regelung nicht. Eine Analogie ist schon deshalb nicht geboten, weil keine Regelungslücke besteht. (T1); Beisatz: Hier: §§ 5 Abs 3, 16 und 37 Abs 5 WEG 2002. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970311_OGH0002_0050OB00070_97Y0000_001

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