OGH 1Ob2147/96h (RS0107173)

OGH1Ob2147/96h25.2.1997

Rechtssatz

Weist der Oberste Gerichtshof eine Revision mit der Begründung zurück, es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, dann kann dieser Ausspruch nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungsfehlers beziehungsweise krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung über die Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte.

Normen

AHG §1 Abs1 Ca
AHG §1 Abs1 G
AHG §2 Abs3
ZPO §502 Abs1 HIV1

1 Ob 2147/96hOGH25.02.1997

Veröff: SZ 70/32

4 Ob 383/97wOGH27.01.1998

Auch

1 Ob 41/97dOGH15.12.1997

Veröff: SZ 70/260

1 Ob 151/98gOGH24.11.1998
1 Ob 200/00vOGH06.10.2000

Beisatz: Würden nun die Amtshaftungsgerichte die behauptete Unvertretbarkeit - als eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Stattgebung des Amtshaftungsbegehrens - bejahen, so käme eine solche Annahme der Nachprüfung der oberstgerichtlichen Entscheidung im Anlassverfahren auf deren Rechtmäßigkeit gleich, die den Amtshaftungsgerichten indes mit Rücksicht auf den im § 2 Abs 3 AHG angeordneten Haftungsausschluss verwehrt bleibt, der eine solche Überprüfung gerade hintanhalten will. (T1)

1 Ob 159/07zOGH11.09.2007

Auch

1 Ob 183/14iOGH23.12.2014

Beis wie T1

1 Ob 242/14sOGH23.12.2014

Auch

1 Ob 58/22vOGH20.04.2022
1 Ob 100/22wOGH22.06.2022

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970225_OGH0002_0010OB02147_96H0000_001

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