Rechtssatz
Es kann nicht entscheidend sein, ob eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch physische Zwangsmaßnahmen wie Einsperren oder Festbinden des Patienten oder durch pharmakologische Beeinflussung erfolgt, die eine massive Beschränkung der Bewegungsfreiheit bezweckte. Auch stark sedierende Mittel haben zur Folge, daß der Patient nicht mehr in der Lage ist, sich nach seinem freien Willen örtlich zu verändern.
1 Ob 251/00v | OGH | 27.02.2001 |
Auch; Beisatz: Auch eine medikamentöse Ruhigstellung von Patienten derart, dass der Kranke nicht mehr in der Lage ist, sich nach seinem Willen örtlich zu verändern, ist eine Unterbringung nach § 2 UbG (SZ 70/16), doch war die medikamentöse Behandlung des Klägers geboten, um die Symptome seiner Erkrankung zu lindern und zumindest vorübergehend zu einer Heilung zu führen. War die medikamentöse Behandlung aber geboten, so sind die unvermeidlichen Nebenwirkungen beziehungsweise Nachwirkungen, die er allenfalls durch die sedierenden Mittel zu gewärtigen hatte, auf kein rechtswidriges Verhalten von Organen zurückzuführen, so dass dem Kläger für diese Beeinträchtigung kein Schadenersatz gebührt. (T1); Veröff: SZ 74/32 |
7 Ob 59/20g | OGH | 08.07.2020 |
Beisatz: Für das Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung durch eine Einmalmedikation muss die intendierte Bewegungseinschränkung auch in einem feststellbaren Ausmaß eintreten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19970129_OGH0002_0070OB02423_96S0000_001
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