OGH 15Os200/96 (RS0106265)

OGH15Os200/9616.1.1997

Rechtssatz

Ein nichtigkeitsbedrohter Verstoß (unterlassene Belehrung eines Zeugen über ein ihm zustehendes Entschlagungsrecht) kann nicht durch Aufnahme eines Protokolls nach der Hauptverhandlung, in welchem der Zeuge erklärt, er hätte auch bei gehöriger Belehrung auf das Entschlagungsrecht verzichtet, saniert werden.

Normen

StPO §152 Abs5
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §345 Abs1 Z4

15 Os 200/96OGH16.01.1997
12 Os 116/04OGH04.11.2004

Vgl; Beisatz: Diese Nichtigkeit vermag auch eine nachträgliche Verzichtserklärung nicht zu sanieren, wobei es unerheblich ist, ob der verspätete Verzicht außerhalb oder im Rahmen der Hauptverhandlung geäußert wurde. (T1); Beisatz: Ein Verstoß gegen § 152 Abs 1 Z 1 StPO kann aufgrund der Relativität des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (Abs 3 dieser Gesetzesstelle) dann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Zeuge die gemäß § 152 Z 5 StPO nichtigen Depositionen im Anschluß an die nachgetragene Belehrung und Verzichtserklärung wiederholt oder aufrecht hält. (T2)

13 Os 90/20iOGH26.03.2021

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19970116_OGH0002_0150OS00200_9600000_001

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