OGH 5Ob2426/96t (RS0107166)

OGH5Ob2426/96t14.1.1997

Rechtssatz

Die durch das 3.WÄG eingeführte Regelung des § 18c Abs 2 MRG sollte die Schaffung neuen Wohnraums im Wege der wohnungspolitisch erwünschten "Nachverdichtung" der bestehenden Gebäudesubstanz erleichtern. § 18c Abs 2 MRG ist daher im Zweifel so auszulegen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Mieter den Ausbau eines von ihm mitbenützten Dachbodens zu dulden hat, gegenüber der früheren Rechtslage vermindert und nicht erschwert werden.

Normen

MRG §18c Abs2

5 Ob 2426/96tOGH14.01.1997

Veröff: SZ 70/3

5 Ob 60/99fOGH23.03.1999

Vgl; nur: Die durch das 3.WÄG eingeführte Regelung des § 18c Abs 2 MRG sollte die Schaffung neuen Wohnraums im Wege der wohnungspolitisch erwünschten "Nachverdichtung" der bestehenden Gebäudesubstanz erleichtern. (T1); Beisatz: Der Gesetzgeber hat sich eindeutig zur Förderungswürdigkeit einer Nachverdichtung der bestehenden Gebäudesubstanz durch den Ausbau von Dachböden bekannt (WoBl 1998, 373/237) und hiefür in § 18c Abs 2 MRG besondere Duldungspflichten des Mieters in Ansehung von mitbenutzten Dachböden- und Kellerräumen normiert. (T2)

5 Ob 238/00mOGH26.09.2000

Vgl auch; Beisatz: § 18c Abs 2 MRG normiert besondere Duldungspflichten des Mieters in Ansehung der Mitbenützung von Dachboden- und Kellerräumen. (T3)

5 Ob 53/03kOGH09.09.2003

nur T1

5 Ob 61/09wOGH12.05.2009

Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 18c MRG ist auf den Fall der Neuerrichtung eines Gebäudes auf einer Liegenschaft nicht anzuwenden. (T4); Beisatz: Die Bestimmungen des § 8 MRG und des § 18c MRG ordnen ausdrücklich unterschiedliche Eingriffsmöglichkeiten mit unterschiedlicher Eingriffsqualität in die Rechte eines Mieters an. Eine Kombination beider Bestimmungen oder eine analoge Anwendung des § 18c Abs 2 MRG auf den Fall der Neuerrichtung eines Gebäudes kommt nicht in Betracht. (T5); Beisatz: § 8 MRG hat den Eingriff in das Mietrecht am Bestandgegenstand unter ganz bestimmten engen Grenzen zum Gegenstand. § 18c MRG hingegen betrifft bloß Mitbenützungsrechte an allgemeinen Teilen. Nicht die einzelnen Mietern eingeräumten Sonderrechte an räumlich abgegrenzten, mitvermieteten Teilen sind Gegenstand dieser Eingriffsmöglichkeiten, sondern „typisch" allgemeine Teile, an denen nicht ausschließliche Benützungsrechte bestehen. (T6)

5 Ob 137/14dOGH04.09.2014

Beisatz: § 18c Abs 2 MRG betrifft bloße Mitbenützungsrechte an „typisch“ allgemeinen Teilen, an denen nicht ausschließliche Benützungsrechte bestehen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19970114_OGH0002_0050OB02426_96T0000_001

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