9 ObA 2259/96p | OGH | 18.12.1996 |
Veröff: SZ 69/290 |
9 ObA 25/15i | OGH | 29.04.2015 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_009OBA02259_96P0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Hat eine Arbeiterin beim früheren Arbeitgeber eine Tätigkeit ausgeübt, die keiner qualifizierten Spezialkenntnisse oder Ausbildungen bedurfte und daher für das Unternehmen keine tragende wirtschaftliche Bedeutung hatte und jederzeit substituierbar war, konnte sie durch die Ausübung dieser manuellen Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen Unternehmensinteressen des früheren Arbeitgebers nicht verletzen, weil dadurch in seinem Betrieb erlangte Spezialkenntnisse oder Betriebsgeheimnisse nicht in den Konkurrenzbetrieb eingebracht werden konnten, zumal sie auch Kundenadressen nicht mitgenommen hatte. Gerade bei unqualifizierten manuellen Tätigkeiten kommt einer Konkurrenzklausel die Wirkung eines Berufsverbotes zu und wird die Erwerbsfreiheit dadurch erheblich eingeschränkt. (Hier: Hilfsarbeiterin im Postversand bei einem Großhandel mit Haaren und Haarteilen).
9 ObA 2259/96p | OGH | 18.12.1996 |
Veröff: SZ 69/290 |
9 ObA 25/15i | OGH | 29.04.2015 |
Vgl |
JJR_19961218_OGH0002_009OBA02259_96P0000_002
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