OGH 4Ob2363/96w (RS0107138)

OGH4Ob2363/96w17.12.1996

Rechtssatz

Das durch Art 13 StGG und Art 10 MRK verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt nicht den Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Rechte über die im UrhG festgelegten freien Werknutzungen hinaus. Das jedem zustehende Recht auf Redefreiheit und Übermittlung von Informationen steht gemäß Art 10 Abs 2 MRK unter einem Gesetzesvorbehalt.

Normen

MRK Art10 Abs2 IC4g
StGG Art13
UrhG allg
UrhG §16

4 Ob 2363/96wOGH17.12.1996

Veröff: SZ 69/283

4 Ob 127/01gOGH12.06.2001

Vgl aber; Beisatz: Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. (T1); Veröff: SZ 74/108

4 Ob 32/02pOGH12.02.2002

Vgl; Beisatz: Hier: Liegt ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte vor, der von vornherein nicht nur wirtschaftliche Interessen berührt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02363_96W0000_003

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