Rechtssatz
Soweit es um seine Rechte geht, ist der nasciturus ab dem Zeitpunkt der Empfängnis, das ist nach herrschender Meinung die Vereinigung von Samen und Eizelle (Aicher aaO Rz 2; Posch in Schwimann, § 22 ABGB Rz 1), teilrechtsfähig. Die ratio der Bestimmung zielt auf einen möglichst frühen Schutz des werdenden Lebens. Als relevanter Zeitpunkt (Empfängnis im Sinne des § 22 ABGB) ist die Vereinigung von Ei und Samenzelle anzusehen.
5 Ob 67/17i | OGH | 26.09.2017 |
Auch; Beisatz: Noch ungezeugte Kinder besitzen diese Teilrechtsfähigkeit (noch) nicht. (T1)<br/>Veröff: SZ 2017/99 |
Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02259_96D0000_005
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