Rechtssatz
Aus § 22 erster Satz ABGB folgt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gezeugten, aber noch nicht Geborenen (nasciturus), weil er in seiner Schutzverheißung nur ein Programm enthält, das andere Normen ausführen (zum Beispiel § 274 ABGB), § 22 zweiter Satz ABGB verleiht dem nasciturus jedoch insofern eine bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit, als sie von der Lebendgeburt abhängig ist und der nasciturus nur so weit rechtsfähig ist, als es um seine Rechte geht.
5 Ob 67/17i | OGH | 26.09.2017 |
Auch; Beisatz: Noch ungezeugte Kinder besitzen diese Teilrechtsfähigkeit (noch) nicht. (T1)<br/>Veröff: SZ 2017/99 |
Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02259_96D0000_004
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