OGH 10ObS2318/96x (RS0106237)

OGH10ObS2318/96x13.12.1996

Rechtssatz

§ 1 BPGG ist nicht nur als programmatische Erklärung zu verstehen, sondern bildet gegebenenfalls auch eine - vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgegebene - Leitlinie für die Anwendung des BPGG. Daraus folgt vor allem, daß im Zweifelsfall, das heißt bei sonstiger "Gleichwertigkeit", grundsätzlich jener Interpretation der Vorzug gegeben werden muß, die dem Zweck des Pflegegeldes am ehesten gerecht wird. Es gehört durchaus zur Führung eines selbstbestimmten Lebens zu entscheiden, sich täglich zu rasieren oder einen Bart zu tragen.

Normen

BPGG §1

10 ObS 2318/96xOGH13.12.1996
10 ObS 165/02sOGH08.04.2003

nur: § 1 BPGG ist nicht nur als programmatische Erklärung zu verstehen, sondern bildet gegebenenfalls auch eine - vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgegebene - Leitlinie für die Anwendung des BPGG. Daraus folgt vor allem, daß im Zweifelsfall, das heißt bei sonstiger "Gleichwertigkeit", grundsätzlich jener Interpretation der Vorzug gegeben werden muß, die dem Zweck des Pflegegeldes am ehesten gerecht wird. (T1); Beisatz: Hier: Verwendung von Kleidungsstücken ohne Knopfverschluss zumutbar. (T2)

10 ObS 53/19wOGH30.07.2019

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_010OBS02318_96X0000_002

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