OGH 5Ob2396/96f (RS0106442)

OGH5Ob2396/96f10.12.1996

Rechtssatz

Zustellung ist der an eine gesetzliche Form geknüpfte Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstückes bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichtes an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Eine Heilung einer unrichtig verfügten und dann fehlerhaft durchgeführten Zustellung (hier: das an die natürliche Person adressierte Schriftstück ist ohnehin dem empfangsbefugten Vertreter der Gesellschaft und damit der Gesellschaft selbst zugekommen sei) kann nur eintreten, wenn sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist.

Normen

ZPO §87
ZustG §7

5 Ob 2396/96fOGH10.12.1996
5 Ob 2393/96iOGH10.12.1996
5 Ob 2394/96mOGH10.12.1996
5 Ob 2395/96hOGH10.12.1996
3 Ob 106/97bOGH21.05.1997

nur: Eine Heilung einer unrichtig verfügten und dann fehlerhaft durchgeführten Zustellung kann nur eintreten, wenn sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist. (T1)

2 Ob 305/99pOGH04.11.1999

nur T1

6 Ob 124/05mOGH14.07.2005

Vgl aber; Beisatz: Ausgehend von der erläuterten Offenlegungspflicht der Gesellschaft ist die Zustellung des in ihrem Zwangsstrafenverfahren ergangenen Strafbeschlusses an die Gesellschaft durch die Zustellung an den Geschäftsführer bewirkt. Hier: Die zuzustellende Entscheidung des Firmenbuchgerichts erfasste wie bei einheitlichen Streitgenossen nach der ZPO (§ 14 ZPO) sowohl die Gesellschaft als auch das Organ. (T2)

8 Ob 96/06kOGH21.09.2006

Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für im Geltungsbereich des § 7 ZustG idF BGBl I Nr. 10/2004 bewirkte Zustellungen. (T3) Beisatz: Hier: Zustellung eines Wechselzahlungsauftrages an die besachwaltete Beklagte heilt nicht durch Übergabe an die Sachwalterin, wenn die Beklagte in der Zustellverfügung und im Schreiben als Empfängerin bezeichnet ist. (T4)

3 Ob 272/06fOGH31.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unter dem unrichtigen Familiennamen der Antragsgegnerin konnte eine wirksame Zustellung nicht erfolgen. (T5)

6 Ob 93/09hOGH05.08.2009

Vgl; Beisatz: Unter Zustellung versteht man ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten besteht. Dies sind einerseits die Zustellverfügung und andererseits der eigentliche Zustellvorgang, der die Zustellverfügung ausführt. (T6)<br/>Beisatz: Die Zustellung ist ein an eine gesetzliche Form geknüpfter, hoheitlicher Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstücks bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts an ihn gerichteten Schriftsatz Kenntnis zu nehmen. Sie hat also das Ziel, dem jeweiligen Adressaten das Schriftstück zukommen zu lassen. (T7)<br/>Beisatz: An den rechtmäßigen oder im Falle des § 7 ZustG tatsächlichen Vollzug der Zustellung knüpfen sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen. (T8)

13 Os 90/10zOGH30.09.2010

Auch

8 Ob 50/12dOGH30.05.2012

Auch

12 Os 24/13sOGH11.04.2013

Auch

8 ObA 4/14tOGH27.02.2014
3 Ob 75/15yOGH14.10.2015

Auch

6 Ob 40/17aOGH29.03.2017

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Daran hat sich durch die so genannte „Privatisierung“ der Post nichts geändert. (T9)

3 Ob 128/18xOGH14.08.2018

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der neue Vertreter als mittlerweiliger Stellvertreter der früheren Parteienvertreterin Zugang zu deren Kanzlei hatte, reicht es für die Heilung des Zustellmangels, dass ihm das dort elektronisch zugestellte Dokument zukam. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19961210_OGH0002_0050OB02396_96F0000_001

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