OGH 5Ob2383/96v (RS0106567)

OGH5Ob2383/96v10.12.1996

Rechtssatz

Da sich der Grundtatbestand der Unternehmensveräußerung durch das

3. WÄG nicht geändert hat, kann dabei zur Auslegung des Begriffes der "Unternehmensveräußerung" auf die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG zurückgegriffen werden. Auch § 46a Abs 3 MRG stellt eindeutig auf die Verpachtung des in den Bestandräumlichkeiten betriebenen "Unternehmens" als Ganzes und nicht auf die Verwertung einzelner Vermögenswerte - etwa der Mietrechte - ab.

Normen

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §46a Abs3
MRG idF 3.WÄG §12a Abs1

5 Ob 2383/96vOGH10.12.1996
7 Ob 169/97xOGH22.10.1997

Vgl auch; nur: Da sich der Grundtatbestand der Unternehmensveräußerung durch das 3.WÄG nicht geändert hat, kann dabei zur Auslegung des Begriffes der "Unternehmensveräußerung" auf die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG zurückgegriffen werden. (T1) Veröff: SZ 70/216

9 Ob 270/00xOGH08.11.2000

Auch; nur T1

9 Ob 4/05mOGH11.05.2005

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19961210_OGH0002_0050OB02383_96V0000_003

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