Normen
StVO §2 Z11
StVO §52 Z17a lita
StVO 68 Abs1
2 Ob 73/95 | OGH | 28.11.1996 |
2 Ob 369/97x | OGH | 20.11.1997 |
Ähnlich; Beisatz: Ist neben einer Einbahnstraße (hier: vierspurige Einfallstraße) nur ein gekennzeichneter Radweg (hier: 1,8 m breit) vorhanden, so kann dieser in beiden Fahrtrichtungen unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes befahren werden, auch wenn die Gebotszeichen nach § 52 Z 16 nur in einer Richtung (hier: in Einbahnrichtung) angebracht sind. (T1) |
2 Ob 172/00h | OGH | 29.06.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Jetzt: § 8a StVO idF 20. StVO-Novelle BGBl I 1998/92. (T2) Beisatz: Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit von Richtungspfeilen darf ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen befahren werden. Auch aus der Übergangsregelung des § 104 Abs 9 StVO ergibt sich keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung. (T3) |
2 Ob 219/05b | OGH | 07.02.2007 |
Auch; Beisatz: Selbst aus der Kennzeichnung eines Geh- und Radweges in nur einer Richtung sind nicht Rückschlüsse auf die zulässige Fahrtrichtung möglich. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19961128_OGH0002_0020OB00073_9500000_002
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