OGH 5Ob2343/96m (RS0106128)

OGH5Ob2343/96m26.11.1996

Rechtssatz

Aus der Gesetzessystematik des § 12a MRG folgt, dass die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder in einer Personengesellschaft des Handelsrechts nur dann die Rechtsfolgen einer Unternehmensveräußerung (§ 12a Abs 1 und 2 MRG) und demgemäß auch die des Mietzinsanhebungsrechts des Vermieters nach § 46a Abs 4 MRG nach sich zieht, wenn der Hauptmieter im Mietgegenstand ein veräußerbares Unternehmen betreibt. Der Mangel der Veräußerbarkeit schließt die Verwirklichung des in § 12a Abs 1 MRG geregelten Tatbestandes und damit auch diejenige des § 12a Abs 3 MRG, der bloß die Umgehung des § 12a Abs 1 MRG verhindern soll, aus (hier: auch die Verwirklichung des § 46a Abs 4 MRG scheidet aus).

Ergangen zu § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG.

 

Normen

MRG §12 Abs3
MRG §12a Abs1
MRG §12a Abs3
MRG §46a Abs4

5 Ob 2343/96mOGH26.11.1996
5 Ob 48/97pOGH22.04.1997

Vgl auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich bei dem Mieter um einen Verein handelt, der in den gemieteten Räumlichkeiten kein veräußerbares Unternehmen betreibt. Ein solches Unternehmen wird von dem antragstellenden Verein, der mit der Vertretung der Interessen seiner Mitglieder befasst ist, zweifellos nicht betrieben. (T1) Veröff: SZ 70/73

5 Ob 3/98xOGH13.01.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Politische Partei. (T2)

5 Ob 284/97vOGH10.02.1998

Vgl auch; Veröff: SZ 71/17

7 Ob 324/97sOGH10.03.1998

Auch; nur: Der Mangel der Veräußerbarkeit schließt die Verwirklichung des in § 12a Abs 1 MRG geregelten Tatbestandes und damit auch diejenige des § 12a Abs 3 MRG, der bloß die Umgehung des § 12a Abs 1 MRG verhindern soll, aus. (T3) Veröff: SZ 71/47

5 Ob 200/00yOGH21.11.2000

Vgl auch; nur: Aus der Gesetzessystematik des § 12a MRG folgt, dass die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder in einer Personengesellschaft des Handelsrechts nur dann die Rechtsfolgen einer Unternehmensveräußerung und demgemäß auch die des Mietzinsanhebungsrechts des Vermieters nach sich zieht, wenn der Hauptmieter im Mietgegenstand ein veräußerbares Unternehmen betreibt. (T4)

6 Ob 79/01pOGH16.05.2001

Vgl auch; nur T4

5 Ob 51/01pOGH29.05.2001

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Um die Rechtsfolgen auszulösen, muss es um ein lebendes Unternehmen gehen, das der Erwerber unter Wahrung der Unternehmensidentität im Bestandobjekt fortführt. (T5); Beisatz: Das für die Anwendung des § 12a MRG notwendige Erfordernis, dass das Unternehmen im Bestandobjekt vom Mieter betrieben werden muss, ist auch dadurch erfüllt, dass der Mieter das Bestandobjekt an eine zu 100 % abhängige Gesellschaft im Konzern untervermietet und nur diese das Unternehmen dort betreibt. (T6)

5 Ob 166/08kOGH09.09.2008

nur T4; Beis wie T1 nur: Diese Grundsätze gelten auch für einen Verein. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0050OB02343_96M0000_002

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