5 Ob 2223/96i | OGH | 26.11.1996 |
5 Ob 120/06t | OGH | 30.05.2006 |
Beisatz: Das Fehlen einer rechtswirksamen Erklärung nach §9 Abs5 Oö BauO stellt einen materiellrechtlichen Mangel dar, der nicht verbessert werden kann. (T1) |
5 Ob 81/13t | OGH | 16.05.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Zufolge § 9 Abs 4 OÖ BauO 1994 dürfen Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Abs 1, die nicht gemäß Abs 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, grundbücherlich nur aufgrund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde durchgeführt werden. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einer derart erforderlichen Bewilligung der Baubehörde um eine materiell-rechtliche Voraussetzung dafür, dass die Gutsbestandsänderung überhaupt zulässig ist. (T2)<br/>Beisatz: Die von den Revisionsrekurswerbern begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Anwendbarkeit der Bestimmung des § 9 OÖ BauO 1994 auf den vorliegenden Fall sind nicht geeignet, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen, richten sich doch Bedenken der Rechtsmittelwerber nicht gegen die Bestimmung an sich, sondern (nur) deren Auslegung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0050OB02223_96I0000_001
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