OGH 1Ob2291/96k (RS0106795)

OGH1Ob2291/96k26.11.1996

Rechtssatz

Auch ein offenes Vollmachtsindossament ist rechtmäßig, das den sich aus der Scheckurkunde ergebenden Remittenten als Geschäftsherrn bezeichnet. Der Vollmachtsindossant bleibt Scheckgläubiger. Er kann jedoch die Scheckrechte nicht ausüben, solange er den Scheck nicht besitzt.

Normen

SchG Art23: WG Art18

1 Ob 2291/96kOGH26.11.1996

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02291_96K0000_006

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