OGH 14Os166/96 (RS0105921)

OGH14Os166/9619.11.1996

Rechtssatz

Das Eingehen einer bloßen Zahlungsverpflichtung bedeutet nicht schon den Eintritt eines Vermögensschadens, und zwar auch dann nicht, wenn nach Lage des Falles immerhin eine Vermögensgefährdung des Machtgebers herbeigeführt wird, wird doch nach (weitgehend) übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung eine Gleichstellung der Vermögensgefährdung mit dem für (den Betrug und) die Untreue tatbestandsessentiellen Vermögensnachteil abgelehnt. Bei bloßer Vermögensgefährdung kommt daher zwar keine Deliktsvollendung, wohl aber strafbarer Versuch der Untreue in Betracht.

Normen

StGB §153

14 Os 166/96OGH19.11.1996
15 Os 33/16sOGH13.04.2016

Auch; Beisatz: Hier: Abgabe einer Haftungserklärung. (T1)

11 Os 7/17iOGH30.05.2017

Auch;Beisatz: Der Abschluss von Investment- und Risikogeschäften ist jedenfalls unvertretbar, wenn auf das Vorhandensein eines angemessenen Risikoausgleichs und ausreichender Sicherheiten vollends verzichtet wird. (T2)<br/>Beisatz: Abgabe einer Bankgarantie. (T3)

13 Os 55/17pOGH11.10.2017

Vgl

14 Os 11/18aOGH11.09.2018

Auch

12 Os 86/17iOGH04.03.2019
13 Os 8/19dOGH28.08.2019

Auch; Beisatz: Dies betrifft Konstellationen, in denen das Entstehen der (durch den Befugnisfehlgebrauch begründeten) konkreten Leistungspflicht des Machtgebers vom Eintritt eines noch ungewissen zukünftigen Ereignisses abhängt. (T4)<br/>Beisatz: Hier Schadenseintritt mit (missbräuchlichem) Abschluss eines Vertrags über die entgeltliche Bestellung eines Baurechts bejaht. (T5)<br/>Beisatz: Siehe auch RIS‑Justiz RS0095618 (T6)

Dokumentnummer

JJR_19961119_OGH0002_0140OS00166_9600000_002

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