OGH 4Ob2329/96w (RS0106080)

OGH4Ob2329/96w12.11.1996

Rechtssatz

Nach § 9 Abs 1 ImmMV darf der Immobilienmakler für den Fall, dass die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden, auf eine Vermittlung gerichteten Tätigkeit nicht als erfolgreich im Sinne des § 8 Abs 2 ImmMV anzusehen ist, nur dann eine Provision oder Vergütung vorsehen, wenn einer der dort - taxativ aufgezählten - Fälle vorliegt. Die Vertragsbestimmung, dass dann, wenn dem Auftraggeber ein vom Vermittler angebotenes Objekt bereits als verkäuflich oder vermietbar bekannt ist, er dies unverzüglich dem Vermittler mitzuteilen hat, widrigenfalls die Anbotstellung als anerkannt gilt, fällt unter keinen der Tatbestände des § 9 ImmMV. Sie ist daher gesetzwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, da auch eine Verordnung Gesetz im materiellen Sinn ist.

Normen

ABGB §879 Abs1 CI
ABGB §879 Abs1 CIIs
ImmMV §9

4 Ob 2329/96wOGH12.11.1996
2 Ob 11/08vOGH24.09.2008

Vgl

6 Ob 166/18gOGH26.09.2018

Vgl auch; Veröff: SZ 2018/76

Dokumentnummer

JJR_19961112_OGH0002_0040OB02329_96W0000_001

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