OGH 9ObA2201/96h (RS0105960)

OGH9ObA2201/96h30.10.1996

Rechtssatz

Durch die freiwillige Verrichtung von Bereitschaftsdienst an Samstagen wird keine "flexible" Arbeitszeit vereinbart. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht berechtigt, durch eine andere Verteilung der Arbeitszeit einseitig Samstagarbeit anzuordnen. Eine Weigerung des Arbeitnehmers, diese zu verrichten, berechtigt nicht zur Entlassung. (§ 48 ASGG).

Normen

AZG §2
GewO 1859 §82 litf

9 ObA 2201/96hOGH30.10.1996
9 ObA 76/03xOGH25.06.2003

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19961030_OGH0002_009OBA02201_96H0000_001

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