OGH 5Ob2298/96v (RS0106053)

OGH5Ob2298/96v29.10.1996

Rechtssatz

Sofern kein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, hat der von jedem Gemeinschaftsmitglied zu tragende Anteil an den Liegenschaftsaufwendungen der Größe seines Miteigentumsanteils zu entsprechen.

Normen

WEG 1975 §19
WEG 2002 §32

5 Ob 2298/96vOGH29.10.1996
5 Ob 183/09mOGH15.12.2009

Vgl; Beisatz: Eine Reparatur an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft hat der Verwalter grundsätzlich auf Kosten aller Wohnungseigentümer durchführen zu lassen. (T1); Beisatz: Eine allfällige gegenteilige Weisung an den Verwalter wäre - weil gesetzwidrig - unbeachtlich. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02298_96V0000_001

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