OGH 5Ob2298/96v (RS0106058)

OGH5Ob2298/96v29.10.1996

Rechtssatz

Eine Neufestsetzung der Nutzwerte müsste nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG führen, weil sich Anteile der Miteigentümer und Wohnungseigentümer geändert haben; nach Ansicht des erkennenden Senates gebieten es jedoch Argumente der Rechtssicherheit, den Verteilungsschlüssel - auch in diesem Fall - an die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse zu binden. Es würde erhebliche Rechtsunsicherheit verursachen, müsste bei Abweichungen des Grundbuchsstandes vom aktuellen Nutzwertfestsetzungsbescheid beziehungsweise Nutzwertsachbeschluss jeweils geprüft werden, ob eine für die Mehrheitsbildung relevante Änderung der Nutzwerte - weil sie ausschließlich nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG erfolgte - bereits zu einer außerbücherlichen Anteilsänderung geführt hat oder nicht (unter Eingehen auf die von Faistenberger/Barta/Call aufgezeigte Problematik).

Normen

WEG 1975 §3 Abs2 Z1
WEG 1975 §13 Abs2
WEG 1975 §14
WEG 1975 §19
WEG 1975 §20
WEG 2002 §32 Abs1

5 Ob 2298/96vOGH29.10.1996
5 Ob 213/98dOGH09.02.1999

Vgl auch

5 Ob 213/07wOGH22.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte führt nicht automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG 1975 beziehungsweise § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002, sondern es sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse maßgeblich. (T1)

5 Ob 110/08zOGH03.06.2008

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 88/16aOGH22.11.2016

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/120

5 Ob 106/19bOGH31.07.2019

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02298_96V0000_006

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