OGH 5Ob2298/96v (RS0106061)

OGH5Ob2298/96v29.10.1996

Rechtssatz

Die Rechtssicherheit gebietet ein Festhalten am formalen Grundbuchsstand, auch wenn damit eine behördliche Nutzwertfestsetzung hinsichtlich der Verteilung von Liegenschaftsaufwendungen schwächere Wirkungen entfaltet als eine schriftliche Einigung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer.

Normen

WEG 1975 §3 Abs2 Z1
WEG 1975 §12 Abs3
WEG 1975 §19 Abs1 Z2
WEG 1975 §19 Abs2
WEG 2002 §24 Abs4

5 Ob 2298/96vOGH29.10.1996
5 Ob 169/08aOGH26.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, wofür der Grundbuchstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich ist. Eine stimmrechtsrelevante Änderung der Nutzwerte tritt erst mit der Verbücherung einer Änderung beziehungsweise Korrektur der Mindestanteile ein. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02298_96V0000_009

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