OGH 8Ob2269/96a (RS0105980)

OGH8Ob2269/96a17.10.1996

Rechtssatz

Welche der hier genannten Zustellarten - individuelle Zustellung oder Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung - zu wählen ist, bestimmt zwingend das Gesetz; ein Abweichen von der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellart bewirkt die - heilbare - Nichtigkeit der Zustellung.

Normen

IO §257
KO §174

8 Ob 2269/96aOGH17.10.1996
8 Ob 225/02zOGH22.05.2003
8 Ob 145/15dOGH26.02.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/26

8 Ob 83/19tOGH25.10.2019

Beisatz: Gemäß § 211 Abs 4 IO ist der Beschluss über die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens öffentlich bekanntzumachen. Wurde der Beschluss über die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nicht zur Gänze bestätigt, sondern als nichtig aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen, so ist entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 260 Abs 5 IO auch die Rekursentscheidung in die Insolvenzdatei aufzunehmen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19961017_OGH0002_0080OB02269_96A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)