OGH 5Ob2232/96p (RS0105993)

OGH5Ob2232/96p24.9.1996

Rechtssatz

Da eine Grundbuchseintragung im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem durch die Eintragung in seinen Rechten Verletzten keine Publizitätswirkung erzeugt, stehen für die Anfechtung einer zu Unrecht bewilligten Einverleibung des Eigentumsrechtes gemäß § 62 GBG in Verbindung mit § 1479 ABGB dreißig Jahre zur Verfügung.

Normen

ABGB §1479
ABGB §1500
GBG §62

5 Ob 2232/96pOGH24.09.1996
5 Ob 2/03kOGH11.02.2003

Auch; Beisatz: Bücherliche Eintragungen haben im Verhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem durch die Eintragung in seinem Recht Verletzten keine Publizitätswirkung, soweit es sich um Personen handelt, die unmittelbar durch die ungültige Eintragung Rechte erworben haben oder von einer Last befreit worden sind. (T1)

5 Ob 102/08yOGH26.08.2008

Auch

1 Ob 252/11gOGH31.01.2012

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02232_96P0000_004

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