OGH 7Ob2194/96i (RS0106148)

OGH7Ob2194/96i18.9.1996

Rechtssatz

Nach der Auffassung der Obersten Finanzbehörde besteht bei der Vinkulierung nur eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten des Gläubigers des Versicherten mit der Maßgabe, dass eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Zustimmung des Gläubigers gebunden ist. Diese finanzrechtliche Sicht ist jedoch nicht allein ausschlaggebend. Das Institut der Vinkulierung ist im Gesetz nicht geregelt. Es liegt darin - als fester Kern - eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (mit Eingehen auf Fenyves, Kömürcü-Spielbüchler, Schauer).

Normen

ABGB §861
ABGB §869
ABGB §881 IA
ABGB §1392 E
VersVG §1

7 Ob 2194/96iOGH18.09.1996

Veröff: SZ 69/212

7 Ob 2087/96dOGH23.10.1996
7 Ob 304/99bOGH26.01.2000

nur: Das Institut der Vinkulierung ist im Gesetz nicht geregelt. Es liegt darin - als fester Kern - eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. (T1)<br/>Beisatz: Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zu Gunsten Dritter (also insbesondere von einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu Gunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wurden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ. Ein Versicherungsnehmer kann über seine vinkulierte Versicherungsforderung zwar abredewidrig, aber dennoch gültig durch Verpfändung verfügen. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/19

6 Ob 263/00wOGH05.07.2001

Vgl auch

7 Ob 268/03tOGH25.02.2004

nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Versicherungsnehmer kann über die Zahlungssperre hinaus seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag weiterhin auch verpfänden oder abtreten. Ein Rechtsübergang auf den Vinkulargläubiger ist durch die Vinkulierung somit nicht eingetreten. (T3)

7 Ob 75/05pOGH11.05.2005

Auch; Veröff: SZ 2005/71

7 Ob 228/07sOGH23.04.2008

nur: Nach herrschender Auffassung ist als „fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt, unter dem Institut der Vinkulierung eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. (T4)

7 Ob 229/08iOGH03.06.2009

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2

7 Ob 87/12pOGH27.03.2013

nur T1

10 Ob 39/13bOGH12.09.2013

nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3 nur: Ein Rechtsübergang auf den Vinkulargläubiger ist durch die Vinkulierung somit nicht eingetreten. (T5)<br/>Beisatz: Eine Vinkulierung allein schließt daher nicht aus, dass der Kläger Ansprüche aus dem Vertrag selbst einklagen kann. Liegt eine Zustimmungserklärung des Vinkulargläubigers vor, kann der Kläger Zahlung an sich selbst begehren. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19960918_OGH0002_0070OB02194_96I0000_001

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