OGH 15Os124/96 (RS0103984)

OGH15Os124/965.9.1996

Rechtssatz

Bestimmungstäter und Beitragstäter (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) müssen grundsätzlich mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, das heißt in ihrer Person dessen subjektiven Tatbestand zur Gänze erfüllen. Bei unrechtsbezogenen Sonderdelikten (Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und Untreue nach § 153 Abs 1 StGB) hat sich der Vorsatz des Extraneus zudem auf eine (zumindest bedingt) vorsätzliche (nicht aber wissentliche) Mitwirkung des Intraneus (Beamten; Machthabers) zu erstrecken. Verlangt der Tatbestand eines Sonderdeliktes aber einen spezifizierten Vorsatz (zum Beispiel Wissentlichkeit nach § 5 Abs 2 StGB), so muss dieser besondere Vorsatz auch bei den (extranen) Beteiligten gegeben sein. Wenngleich "doppelte Wissentlichkeit" (also auch Wissentlichkeit auf Seiten des extranen Bestimmungstäters, dass der Beamte seine Befugnis wissentlich missbraucht) nicht mehr gefordert wird, genügt es andererseits nicht, dass der Extraneus einen Befugnismissbrauch des Beamten (Intraneus) bloß ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

Normen

StGB §12 Bb
StGB §12 Bc
StGB §14 B
StGB §153
StGB §302

15 Os 124/96OGH05.09.1996
11 Os 75/96OGH15.10.1996
12 Os 159/96OGH14.03.1997
14 Os 128/00OGH14.11.2000

Auch; Beisatz: Als Beteiligter am Sonderdelikt des § 302 StGB, dessen Unrecht im Sinne des § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB davon abhängt, dass der Beamte in bestimmter Weise an der Tat des Beteiligten mitwirkt, also seine Befugnis missbraucht, mit anderen Worten, ihr zumindest bedingt vorsätzlich zuwiderhandelt, ist nur derjenige strafbar, der bezüglich dieses Befugnismissbrauchs wissentlich handelt. (T1)

14 Os 148/00OGH25.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Für den am Sonderdelikt der Untreue mitwirkenden extranen Beteiligten genügt laienhaftes Wissen um den Befugnismissbrauch des Intraneus; ein Detailwissen über den Umfang von dessen Befugnis ist nicht erforderlich. (T2)

14 Os 117/01OGH06.11.2001

Auch; Beis wie T1

11 Os 69/04OGH27.07.2004

Auch; Beisatz: Ein Beteiligter an einem sogenannten Missbrauchsdelikt muss die Pflichtwidrigkeit der Vertretungshandlung des unmittelbaren Täters für gewiss halten, wobei zwar eine laienhafte Form des Wissens genügt, bedingter Vorsatz allerdings nicht hinreicht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Untreue. (T4)

11 Os 104/04OGH23.01.2007

Vgl auch

12 Os 37/07vOGH03.05.2007

Auch; nur: Bestimmungstäter und Beitragstäter (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) müssen grundsätzlich mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, das heißt in ihrer Person dessen subjektiven Tatbestand zur Gänze erfüllen. (T5) Beisatz: Es sind Feststellungen zu einem eigenständig zu prüfenden Vorsatz des Bestimmungstäters zu treffen. (T6)

13 Os 29/08aOGH27.08.2008

Auch; Beisatz: Das Wissen des Beitragstäters muss sich auf den vorsätzlichen Fehlgebrauch (= Missbrauch) des Intraneus erstrecken, um Strafbarkeit des Beitragstäters zu bewirken. Nicht nach § 302 Abs 1 StGB ist als Bestimmungstäter strafbar, wer auf gutgläubige Befugnisausübung durch einen (über die wahre Sachlage getäuschten) Beamten hinwirkt. (T7)

13 Os 10/09hOGH19.02.2009

Vgl auch

14 Os 16/09yOGH21.04.2009

Vgl; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T7

14 Os 5/10gOGH13.04.2010

Vgl auch

15 Os 25/11gOGH04.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Der extrane Beitragstäter zum unrechtsbezogenen Sonderdelikt der Untreue muss es nicht nur für gewiss halten, dass der unmittelbare Täter objektiv die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis missbraucht, sondern auch, dass dieser dabei zumindest bedingt vorsätzlich handelt. (T8)

13 Os 103/11pOGH15.12.2011

Auch

11 Os 101/13gOGH29.10.2013

Auch; Beisatz: Hier: Verbrechen der Untreue nach § 153 StGB. (T9)

12 Os 117/12sOGH30.01.2014

Auch; Beis wie T8

13 Os 143/14zOGH25.11.2015

Auch

11 Os 53/15aOGH12.04.2016

Auch; Beis wie T8

13 Os 12/16pOGH13.04.2016

Auch

13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Auch; Beis wie T8

11 Os 11/17bOGH25.04.2017

Auch

14 Os 65/17sOGH05.09.2017

Auch; nur T5

13 Os 133/17hOGH09.05.2018

Auch

12 Os 12/18hOGH19.04.2018

Auch; Beis wie T8

14 Os 35/19gOGH09.04.2019

Vgl

11 Os 32/19vOGH28.05.2019

Vgl; Beis wie T8

12 Os 32/19aOGH15.10.2019

Vgl

12 Os 39/18dOGH09.03.2020

Vgl

14 Os 36/21gOGH01.06.2021

Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Absicht iSd § 87 Abs 1 StGB beim Bestimmungstäter. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19960905_OGH0002_0150OS00124_9600000_001

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