Rechtssatz
Wenngleich der gewöhnliche Aufenthalt nur durch die körperliche Anwesenheit bestimmt wird, setzt er dennoch dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch an einem entfernt gelegenen Arbeitsplatz bei längerer Zeit der Beschäftigung bestehen. Liegen aber Arbeitsplatz und Wohnort relativ nahe beieinander, sodass mit einer täglichen Rückkehr zum Wohnort zu rechnen ist, kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass am Arbeitsplatz ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird.
7 Ob 9/02b | OGH | 11.02.2002 |
Ähnlich; nur: Wenngleich der gewöhnliche Aufenthalt nur durch die körperliche Anwesenheit bestimmt wird, setzt er dennoch dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet. (T1) |
8 Nc 5/10t | OGH | 23.03.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Mangels gegenteiliger Hinweise kann der (regelmäßig vorübergehende) Aufenthalt in einem Frauenhaus im Allgemeinen nicht als „gewöhnlicher Aufenthalt“ iSd § 63 KO qualifiziert werden, zumal eine solche Qualifikation eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraussetzt, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet. (T2) |
8 Nc 47/14z | OGH | 25.08.2014 |
Auch; nur: Die Qualifikation als gewöhnlicher Aufenthalt muss sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen. (T3)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19960829_OGH0002_0080ND00004_9600000_001
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