OGH 1Ob2047/96b (RS0106342)

OGH1Ob2047/96b22.8.1996

Rechtssatz

Nur in dem Fall, dass eine physische Person als Organ in Anspruch genommen wird, ist gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig. Wird jedoch nicht die physische Person, sondern etwa das beliehene Unternehmen vom Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt sich nicht die Frage nach der Rechtswegzulässigkeit, sondern jene nach der Passivlegitimation.

Normen

AHG §9 Abs5

1 Ob 2047/96bOGH22.08.1996

Veröff: SZ 69/188

1 Ob 114/07gOGH29.11.2007
1 Ob 176/08aOGH26.02.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden, ist - ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe - gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig (Abgehen von bisheriger Rechtsprechung!). (T1); Bem: Siehe nunmehr RS0124590. (T2); Veröff: SZ 2009/30

1 Ob 224/10pOGH23.02.2011

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1

1 Ob 15/11dOGH31.03.2011

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Bem wie T2; Veröff: SZ 2011/43

Dokumentnummer

JJR_19960822_OGH0002_0010OB02047_96B0000_003

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