OGH 4Ob602/95 (RS0107385)

OGH4Ob602/9512.8.1996

Rechtssatz

Dient das beantragte Zahlungsverbot der Sicherung des Anspruches auf Widerruf des bereits erfolgten (mißbräuchlichen) Abrufes einer Bankgarantie und somit nicht der Sicherung von Geldforderungen, so kann die einstweilige Verfügung unter den Voraussetzungen des § 381 EO erlassen werden. Eine konkrete Anspruchsgefährdung im Sinn des § 381 Z 1 EO ist in einem solchen Fall offenkundig, weil ohne das beantragte, gegen den Garanten gerichtete Zahlungsverbot die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches auf Widerruf des erfolgten Abrufes der Bankgarantie wegen der unmittelbar zu gewärtigenden Auszahlung der Garantiesumme vereitelt würde.

Normen

EO §381 A
EO §381 B
EO §382 Abs1 Z7 II7
ABGB §880a B

4 Ob 602/95OGH12.08.1996
9 Ob 352/97yOGH05.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten, nämlich Anweisung an die Bank, der Klägerin Geld auszubezahlen. (T1)

6 Ob 149/02hOGH11.07.2002

Vgl auch

9 Ob 11/03pOGH25.06.2003

Vgl auch

5 Ob 45/07iOGH03.04.2007

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB00602_9500000_001

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