OGH 5Ob150/95 (RS0103281)

OGH5Ob150/959.7.1996

Rechtssatz

Die sinngemäße Anwendung des § 57 GBG unter dem Gesichtspunkt des durch die verweisende Norm beabsichtigten und in der Überschrift der Bestimmung "Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers" ausgedrückten Schutzes des Wohnungseigentumsbewerbers findet dort ihre Grenze, wo in Wahrheit gar kein Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers gegen Verfügungen eines Dritten in Betracht kommt.

Normen

WEG 1975 §24a Abs3
GBG §57

5 Ob 150/95OGH09.07.1996

Dokumentnummer

JJR_19960709_OGH0002_0050OB00150_9500000_002

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