Normen
ABGB §1188
HGB §109
HGB §116
HGB §119
HGB §161
HGB §164
4 Ob 2147/96f | OGH | 09.07.1996 |
Veröff: SZ 69/157 |
2 Ob 281/05w | OGH | 13.07.2006 |
Auch; nur: Nach der Kernbereichslehre sind solche Vertragsänderungen dem Mehrheitsbeschluss entzogen, die die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses ("den materiellen Gehalt der Mitgliedschaft") betreffen oder durch die wohlerworbene Sonderrechte verletzt werden. Die zum Kernbereich zählenden Rechte können nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters entzogen werden. Die Frage, welche Rechte zum Kernbereich der Mitgliedschaft zu zählen sind, ist nicht abschließend geklärt; sie lässt sich auch nicht ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Gesellschaft beantworten. (T1); Beisatz: Die Zustimmung kann auch im Vorhinein im Gesellschaftsvertrag erteilt werden. Voraussetzung einer solchen „antizipierten Zustimmung" ist jedoch, dass die das Mehrheitsprinzip einführende Klausel des Gesellschaftsvertrages den Eingriff in den Kernbereich eindeutig vorsieht und nach Ausmaß und Umfang präzisiert. (T2); Beisatz: Im Falle einer allgemeinen Mehrheitsklausel ist durch Auslegung zu ermitteln, worauf sich die Anordnung beziehen soll. (T3); Beisatz: Dabei sollen vor allem Aspekte des im Recht der Personenhandelsgesellschaften kaum ausgeprägten Minderheitenschutzes im Vordergrund stehen. Entscheidend ist demnach, inwieweit die Mitgliedschaftsrechte des Einzelnen betroffen sind. (T4); Beisatz: Hier: Auflösung einer GmbH & Co KG mittels Mehrheitsbeschluss. (T5) |
4 Ob 229/07s | OGH | 20.05.2008 |
nur: Nach der Kernbereichslehre sind solche Vertragsänderungen dem Mehrheitsbeschluss entzogen, die die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses ("den materiellen Gehalt der Mitgliedschaft") betreffen oder durch die wohlerworbene Sonderrechte verletzt werden. Die zum Kernbereich zählenden Rechte können nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters entzogen werden. (T6); Beisatz: Hier: Für Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T7); Veröff: SZ 2008/65 |
Dokumentnummer
JJR_19960709_OGH0002_0040OB02147_96F0000_002
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