OGH 1Ob55/95 (RS0105574)

OGH1Ob55/9525.6.1996

Rechtssatz

Die Forderung nach Einleitung neuer selbständiger Verfahren, die den Schaden abwenden sollen, hieße nichts weniger, als daß der Betroffene vorerst noch ein weiteres (zusätzliches) Verfahren einleiten und abwarten (und nicht bloß die Rechtsbehelfe im Anlaßverfahren ausschöpfen) müßte, ehe er den Amtshaftungsweg mit Aussicht auf Erfolg beschreiten könnte. Der auf Einleitung eines neuen (weiteren) Verfahrens gerichtete Antrag kann auch bei noch so weitem Verständnis dem Rechtsmittelbegriff des § 2 Abs 2 AHG nicht unterstellt werden.

Normen

AHG §2 Abs2

1 Ob 55/95OGH25.06.1996

Veröff: SZ 69/145

1 Ob 176/17iOGH27.02.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Für den Kläger, der seine Amtshaftungsansprüche auf die mit dem seiner Ansicht nach rechtswidrigen Ruhestandsversetzungsverfahren verbundene Dienstfreistellung zurückführt, war es von vornherein aussichtslos, die ihm bisher entgangenen Gehaltsbestandteile nachträglich im Verwaltungsweg zuerkannt zu bekommen. Daher auch keine Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB00055_9500000_003

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