Rechtssatz
Das Gleichbehandlungsgebot enthält nicht ein bloßes Diskriminierungsgebot, sondern auch ein Differenzierungsverbot. Verpönt sind Differenzierungen nicht nur dann, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber einer Mehrheit willkürlich schlechter behandelt werden; das Gleichbehandlungsgebot verlangt vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Verboten ist jede willkürliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen; daher stellt auch die unsachliche Bevorzugung einer Minderheit, die zB keine Leistungskürzung hinnehmen muß, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar (§ 48 ASGG).
9 ObA 227/98t | OGH | 25.11.1998 |
nur: Das Gleichbehandlungsgebot verlangt vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Verboten ist jede willkürliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960613_OGH0002_008OBA00239_9500000_002
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