2 Ob 2100/96d | OGH | 30.05.1996 |
1 Ob 287/98g | OGH | 30.10.1998 |
Vgl auch; nur: Das Betreuungspersonal der betroffenen Krankenabteilung soll und muß sich für eine weniger in die Freiheitsrechte und Bewegungsrechte eingreifende Abwehrmethode entscheiden. Daß eine solche etwa mit der Personallage nicht leicht zu bewältigen wäre, ändert daran nichts. (T1)<br/>Beisatz: In jedem Fall darf nur das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel angewendet werden. Kann eine Gefährdung auch durch allgemeine Beschränkungen im Sinne des § 33 Abs 2 UbG abgewehrt werden, dann sind weitergehende Beschränkungen nicht zulässig. (T2) |
7 Ob 14/14f | OGH | 26.02.2014 |
Auch; Beisatz: Das vom Gesetzgeber in § 34a UbG eingeräumte Recht „Ausgang ins Freie“ stellt erhöhte Anforderungen an die Ressourcen der Anstalten, die entsprechend hohe Kosten in der Unterbringung verursachen und deren Bereitstellung teils gar nicht möglich oder zumindest mit Schwierigkeiten verbunden sein mag. Doch ändert dies nichts an der gesetzlichen Anordnung, die auf die vorhandenen Möglichkeiten der Anstalten nicht abstellt. Es ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, Kostenüberlegungen in seine Entscheidung einfließen zu lassen und Grundrechte ohne gesetzliche Grundlage einzuschränken. Eine möglichst vollständige Gewährleistung von Grundrechten darf nach dem Auftrag des Gesetzgebers nicht an fehlenden Anordnungen oder mangelhaften sachlichen und personellen Aufwendungen der entsprechenden Träger scheitern. (T3); Veröff: SZ 2014/18 |
7 Ob 14/21s | OGH | 24.02.2021 |
Beis wie T3; nur: Eine möglichst vollständige Gewährleistung von Grundrechten darf nach dem Auftrag des Gesetzgebers nicht an fehlenden Anordnungen oder mangelhaften sachlichen und personellen Aufwendungen der entsprechenden Träger scheitern. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960530_OGH0002_0020OB02100_96D0000_001
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